Wer hat Anrecht auf die gesetzliche Krankenversicherung?

Gesetzliche Krankenversicherung - wer kann sie in Anspruch nehmen?

Die gesetzliche Krankenversicherung ist eine von mehreren sozialen Solidargemeinschaften in Deutschland. Alle zahlen in einen Topf, aus dem dann die Leistungen erbracht werden. Zusammen mit der Arbeitslosenversicherung, der Unfallversicherung und der Pflegeversicherung gehört sie zu den tragenden Säulen des Sozialversicherungssystems. Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung ist Pflicht für alle Arbeitnehmer, deren Jahreseinkommen unterhalb der vorgeschriebenen Grenze liegt.

Das Ziel dieser Solidargemeinschaft ist es, die ärztliche und medizinische Versorgung – oder wenigstens ein Mindestmaß davon – jedem zugängig zu machen. Das betrifft allen voran die nicht-selbstständigen Arbeitnehmer. All jene also, die in einem „normalen“ sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen. So jemand hat möglicherweise zu Hause einen Ehepartner, der Haus und Kinder versorgt und ggf. noch ein Elternteil pflegt, somit in keinem Arbeitsverhältnis steht. Er/sie wäre ohne entsprechende Versicherung nicht in der Lage, sich eine medizinische Versorgung leisten zu können.

Pflichtversichert über die Familie

Aus oben genannten Gründen wurde die Familienversicherung eingeführt. Hier werden über das eine, tatsächlich versicherte Mitglied sowohl der Lebenspartner als auch die Kinder (sofern noch nicht selber berufstätig) mit versichert. Die komplette Familie kann also auf diese Weise zum Arzt gehen und sich medizinisch versorgen lassen. Jährlich kontrolliert die KV durch eine Datenerhebung, ob die mitversicherten Familienmitglieder nicht durch eigenen Verdienst selbst versicherungspflichtig geworden sind.

Ohne gesetzliche Krankenversicherung

Für Beamte und Arbeitnehmer, deren jährlicher Verdienst über der gesetzlich definierten Höhe liegt, gelten andere Regelungen. Beamte sind Staatsdiener und damit keine sozialversicherungspflichtigen Angestellten. Für diese Berufsgruppe sorgt der Staat durch ein anderes System. Arbeitnehmer, die über dem gesetzlich definierten Jahresverdienst liegen, können sich privat versichern. Ihnen ist es jedoch freigestellt freiwillig bei der gesetzlichen KV pflichtversichert zu bleiben. Dasselbe gilt für die, die sich selbstständig gemacht haben. Sie können sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichern oder auch privat versichern. Gesetzlich ist jeder verpflichtet sich, wie auch immer, zu verpflichten.

Sonderregelungen

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden in ungleichen Hälften jeweils vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen und vom Arbeitgeber abgeführt. Das geschieht über die übliche Monatsabrechnung. Denen, die hauptberuflich selbstständig sind und nebenberuflich sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, bekommen ihren Anteil zur Sozialversicherung ausbezahlt, um ihn selbst abzuführen. Über die konkreten Regelungen entscheidet im Zweifel die Krankenkasse.

Bild von: Setareh – Fotolia

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