Kostenerstattung bei neuen Methoden

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Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherer wird zunehmend dünner. Viele Menschen sind krank und warten darauf, dass endlich Mittel und Wege gefunden werden, um sie zu heilen. Doch bevor neue Methoden in den Leistungskatalog aufgenommen werden, ist es für eine große Anzahl von Betroffenen zu spät. Die sprichwörtliche deutsche Bürokratie drehte an den Rädern einfach zu langsam. Auch heute sind noch viele Methoden kein Bestandteil im dünner werdenden Leistungskatalog der gesetzlichen Versicherer.

Neue Methoden

Neue Methoden, die für eine Behandlung von Krankheiten wirksam sind, werden erst in den Leistungskatalog der GKV aufgenommen, wenn die Bewertung durch die Krankenkassen und den Bundesausschuss der Ärzte erfolgt ist. Nicht immer stimmt dieser Ausschuss einer Aufnahme in den Leistungskatalog zu. Sind die Methoden und Mittel erst einmal aufgrund der Bewertung von der Verordnungsfähigkeit ausgeschlossen, dürfen die gesetzlichen Krankenversicherungen diese weder erstatten noch bezuschussen. Dies besagt die Rechtsprechung durch das Bundessozialgericht.

Dabei sind neue Methoden, Therapien und andere Mittel nicht unwirksam. Oft ist das Gegenteil der Fall. Dennoch lohnt sich ein Widerspruch des Versicherten gegenüber seiner gesetzlichen Krankenversicherung nicht; dieser hat keinerlei Aussicht auf Erfolg.

Neue Behandlungswege

Ein Antrag an die GKV lohnt sich, wenn die Methode noch nicht im Leistungskatalog aufgenommen wurde und auch die Bewertungskommission diese noch nicht bewertet hat. In solchen Fällen sind die gesetzlichen Krankenversicherungen verpflichtet den Einzelfall zu prüfen und individuell für diesen Fall eine Entscheidung zu fällen. Damit Versicherte einen Anspruch geltend machen können, sind bestimmte Voraussetzungen zu beachten.

Nur wenn die Behandlung durch Vertragsärzte, die eine kassenärztliche Zulassung haben, erfolgt, ist eine Erstattung der Kosten möglich. Hat der Arzt keine kassenärztliche Zulassung, hat der Versicherte keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Weiter muss der Antrag gestellt sein, bevor die Behandlung begonnen hat.

Damit die gesetzliche Krankenversicherung nicht mit unnötigen Nachfragen auf den Versicherten zukommt, sollte dieser ein detailliertes Attest seines Arztes sowie die Verordnung und einen Kostenvoranschlag für die Behandlung seinem Antrag beifügen.

Mit der GKV im Dialog

In vielen Fällen kann man seinen Krankenversicherer mit dem Finanzamt vergleichen. Muss der Betroffene bezahlen, ist das Amt schnell da; soll das Amt zahlen dauert es eine Weile. Bei den gesetzlichen Krankenversicherern ist dies ähnlich. Mit einer Ablehnung sind sie schnell dabei. Dabei stützen sich die Versicherer auf das Gutachten, das der Medizinische Dienst der Krankenversicherung verfasst.

Widerspruch

Einer Ablehnung kann man widersprechen und zwar mit dem Hinweis, dass es kein Gesetz gibt, dass Krankenversicherer und Versicherten verpflichtet, den MDK einzuschalten. Beim Widerspruch ist die gesetzlich festgelegte Frist von einem Monat zu beachten.Similar Posts:

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